Es liegen sämtliche Interessen auf dem Tisch, die für oder gegen eine Unterschutzstellung des Gebäudes sprechen. Auch wenn sich die Unterschutzstellung lagebedingt nicht (massgeblich) auf Gründe des Ortsbildschutzes stützen lässt und dem Gebäude Nr. bbb kein (hoher) Situationswert zukommt, ist die sich aus der Zeugenschaft und dem Eigenwert des Gebäudes ergebende Schutzwürdigkeit gutachterlich bescheinigt und zweifelsfrei ausgewiesen. Dabei ist der Erhaltung von Baudenkmälern der in Frage stehenden Art (als lokaler Zeuge für die kleinbäuerliche Lebensweise in den vergangenen Jahrhunderten) ein hohes Gewicht einzuräumen.