Der durch die Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes Nr. bbb bewirkte Eingriff in ihre Eigentumsrechte ist den Beschwerdeführern sodann zumutbar. Als unberechtigt erweist sich insbesondere der gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der unvollständigen oder ungenügenden Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Es liegen sämtliche Interessen auf dem Tisch, die für oder gegen eine Unterschutzstellung des Gebäudes sprechen.