sie für kantonal geschützte Objekte vorgesehen ist, liessen sich ohnehin nur den Kernbau beeinträchtigende Ersatz-, Um- oder Ausbauten verhindern. Eine mildere Massnahme fällt als ungeeignet ausser Betracht, wenn sie eine geringere Zwecktauglichkeit als die ursprüngliche ins Auge gefasste Vorkehrung aufweist (PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 459). Infolgedessen ist die Erforderlichkeit eines sich auf das gesamte Gebäude Nr. bbb erstreckenden Substanzschutzes mit der Vorinstanz zu bejahen.