Sogar ein nicht fachmännisch durchgeführter ersatzloser Abbruch von nicht schutzwürdigen Gebäudeteilen könnte letztlich nachteilige Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und die Ausdruckskraft des Kernbaus haben. Entsprechend würde ein auf den Kernbau beschränkter Substanzschutz unter Umständen nicht ausreichen, um diesen in seiner Gesamtwirkung und seiner kulturhistorischen, typologischen und situativen Bedeutung ungeschmälert zu bewahren. Mit einer Umgebungsschutzbestimmung im Stile von § 32 KG, wie - 34 -