Daher wäre aus fachlicher Sicht auch eine dem Volumen, den Proportionen und der Materialität des Hauses entsprechende bauliche Weiterentwicklung denkbar (Vorakten, act. 94 f.). Daraus erhellt, dass sich die gemäss der Gutachterin der C._____ nicht schutzwürdigen Gebäudeteile jedenfalls nicht bedingungslos ohne nachteilige Auswirkungen auf die schutzwürdigen Teile entfernen, ersetzen oder umgestalten lassen. Sogar ein nicht fachmännisch durchgeführter ersatzloser Abbruch von nicht schutzwürdigen Gebäudeteilen könnte letztlich nachteilige Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und die Ausdruckskraft des Kernbaus haben.