sodass das Hauptgebäude wieder erkennbar werde (Gutachten, S. 5). Mit Blick auf diese Ausführungen stellt sich die Frage, ob es sich rechtfertigt, das gesamte Gebäude Nr. bbb unter Substanzschutz zu stellen, oder ob es angezeigt wäre, als mildere Massnahme den Substanzschutz auf den Kernbau zu beschränken.