Schutzwürdig sind nach Auffassung der Gutachterin der C._____ die Fassaden mit ihren Öffnungen und den Gewänden aus Holz, die Fenster von vor 1960, die Bohlenständerkonstruktion, die Haustüre mit der Bodenplatte, die Dacheindeckung, die Lukarnen, die Dachuntersicht, die Kamine, die Grundrissdisposition mit allen Innenwänden, Ausstattungen wie Innentüren, der Kachelofen samt Feuerung, Täfer und Bodenbeläge und die Dachkonstruktion sowie – im Aussenbereich – der Baumbestand und die Einteilung in Rasenflächen und Wege. Als nicht schutzwürdig qualifiziert die Gutachterin den Anbau Nord, die Garage und das Werkstattgebäude. Allgemein könnten die nachträglichen Anbauten entfernt werden,