6.2. Die namentlich aus der Zeugenschaft und dem Eigenwert abgeleitete Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. bbb ist einwandfrei gutachterlich belegt. Dazu sei auf die Ausführungen in Erw. 5.2 vorne verwiesen. Es kann sodann nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die in § 26 BNO vorgesehenen Auflagen und Einschränkungen (Unterhaltspflicht, Abbruchverbot, Kontrolle der Schutzzielvereinbarkeit von Aus- und Umbauten sowie Umnutzungen) eignen, um das Gebäude oder zumindest dessen schützens- - 33 -