Ein Fortbestand der Baute lasse sich nur mit konstruktiven Verbesserungen gewährleisten, was die Raumhöhen noch weiter verringern würde. Der mit § 26 nBNO bewirkte Grundrechtseingriff schränke die baulichen Möglichkeiten der Beschwerdeführer erheblich ein und sei nicht zu relativieren. Eine Nutzung als Wohnhaus sei inskünftig (mangels Finanzierbarkeit von baulichen Anpassungen) wohl ausgeschlossen. Bei richtiger Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der Interessen ergebe sich, dass das Gebäude wegen entgegenstehender überwiegender privater Interessen nicht unter Schutz gestellt werden dürfe.