Des Weiteren werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV unvollständig vorgenommen zu haben. Bereits die Ermittlung der massgeblichen Interessen sei fehlerhaft. Ein ortsbildschützerisches Interesse an der Erhaltung des Gebäudes bestehe nicht. Die Zeugenschaft des Gebäudes sei nur ungenügend abgeklärt worden. Den fehlenden oder höchstens beeinträchtigten Situationswert habe man nicht berücksichtigt. Der Eigenwert sei, wenn überhaupt vorhanden, jedenfalls nicht hoch einzuschätzen.