Die kantonale Denkmalpflege scheine davon auszugehen, dass die nicht schützenswerten Teile des Gebäudes abgebrochen werden könnten, was jedoch fraglich sei, zumal § 26 nBNO keine Ausnahmen vom Abbruchverbot gestatte. Die Überlegungen der kantonalen Denkmalpflege und der Vorinstanz betreffend die Notwendigkeit eines Abbruchverbots auch für die nicht schützenswerten Gebäudeteile (zum Schutz der erhaltungswürdigen Teile) gingen fehl. Der Umgebungsschutz könne auch anderweitig, mit einer dafür typischen Bestimmung, sichergestellt werden. Es sei somit nicht notwendig, das ganze Gebäude samt den nicht schützenswerten Teilen integral unter Schutz zu stellen.