die gewünschten Ergebnisse zu erzielen. Und selbst wenn angenommen würde, dass ein Teil des Gebäudes schutzwürdig sei, gelte dies für andere Teile (vor allem Anbauten) unbestrittenermassen nicht. Gleichwohl werde das gesamte Gebäude unter Schutz gestellt und mit einem Abbruchverbot belegt, was über das Ziel hinausschiesse. Die kantonale Denkmalpflege scheine davon auszugehen, dass die nicht schützenswerten Teile des Gebäudes abgebrochen werden könnten, was jedoch fraglich sei, zumal § 26 nBNO keine Ausnahmen vom Abbruchverbot gestatte.