Die Schutzwürdigkeit eines Gebäudes lässt sich nicht (allein) an einem bestimmten (Mindest-)Anteil an Originalbausubstanz festmachen. Hinzu kommt, dass im Falle des Gebäudes Nr. bbb nicht nur die Originalsubstanz als baugeschichtlich interessant eingestuft werden, sondern auch die gut ablesbaren späteren baulichen Veränderungen, so der Kamineinbau von 1882, der Werkstattanbau von 1895, die rückwärtige Erweiterung des Wohnteils im Laufe des 19. Jahrhunderts, welche an den Nahtstellen die geringeren Ausmasse des alten Kernbaus veranschaulicht, der Wechsel des Dachbelags von Stroh auf Ziegel im ausgehenden 19. oder frühen 20. Jahrhundert und als Detail die Bodenplatte beim Hauseingang