Soweit die Beschwerdeführer die Einschätzung der Fachperson der kantonalen Denkmalpflege in Abrede stellen, wonach das Gebäude Nr. bbb einen beachtlichen Anteil an original erhaltender Bausubstanz aufweise, sind ihnen vorab die Feststellungen im kantonalen Bauinventar entgegenzuhalten (vgl. dazu auch die Erw. 1.3 vorne), die von ihnen nicht substanziiert bestritten werden.