Damit ist der Kritik der Beschwerdeführer die Grundlage entzogen, wonach nicht belegt sei, dass es sich beim Gebäude Nr. bbb um ein "Unikat" handle und es nicht unzählige ähnlicher alter Gebäude gebe. Einer Gemeinde ist dabei ein hohes öffentliches Interesse daran zuzugestehen, historisch wertvolle - 30 -