Die Aussage betreffend den letzten baulichen Zeugen bezieht sich auf das die Gemeinde Q._____ interessierende Gebiet entlang der AI-Strasse, wo es einst viele Gebäude des fraglichen Typus gegeben habe. Dazu, wie oft gut erhaltene Bohlenständerbauten von der Art des Gebäudes Nr. bbb in der gesamten Region, im Kanton oder sogar in der restlichen Schweiz vorkommen, macht das Gutachten keine Angaben. Damit ist der Kritik der Beschwerdeführer die Grundlage entzogen, wonach nicht belegt sei, dass es sich beim Gebäude Nr. bbb um ein "Unikat" handle und es nicht unzählige ähnlicher alter Gebäude gebe.