Die Beurteilung der Umgebung des Denkmals und damit seines Stellenwerts in ihr muss vielmehr dem gestalterischen Ziel entnommen werden, wie es in der Nutzungsplanung, in allgemeinen Rechtsnormen oder in besonderen Umgebungsschutzmassnahmen der Denkmalpflege zum Ausdruck kommen kann (AGVE 1995, S. 400; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.1998.187 vom 30. Mai 2000, S. 5 f.).