Es geht also um Objekte, die von allgemein zugänglichen Standpunkten aus gut sichtbar sind oder auffällig wirken, die in besonderer Beziehung zu den herrschenden Siedlungsteilen, Geländeformen oder ganzen Landschaften stehen usw. Dabei darf nicht einfach vom bestehenden Zustand der Überbauung oder der Landschaft ausgegangen werden, da sich dieser verändern kann. Die Beurteilung der Umgebung des Denkmals und damit seines Stellenwerts in ihr muss vielmehr dem gestalterischen Ziel entnommen werden, wie es in der Nutzungsplanung, in allgemeinen Rechtsnormen oder in besonderen Umgebungsschutzmassnahmen der Denkmalpflege zum Ausdruck kommen kann (AGVE 1995, S. 400;