verlangten, dass der Frage nachgegangen werde, inwiefern es sich bei der streitbetroffenen Liegenschaft tatsächlich um ein Unikat handle oder doch eher um eines von unzähligen alten Gebäuden. Auch hierzu seien der Fachperson der kantonalen Denkmalpflege Ergänzungsfragen gestellt worden, die nicht beantwortet worden seien. Es sei demnach ungeklärt, ob dem Gebäude Nr. bbb der behauptete Zeugenwert zukomme, was sich nicht zu Lasten der Beschwerdeführer auswirken dürfe. Zu ihren Gunsten sei davon auszugehen, dass noch viele vergleichbare oder schützenswerte Bauten existieren, die nicht unter Schutz gestellt worden seien.