Wie hoch dieser Anteil sei, werde aber nicht ausgeführt und die diesbezügliche Ergänzungsfrage der Beschwerdeführer in ihrer Rückäusserung vom 27. Juli 2022 sei unbeantwortet geblieben. Es fehlten auch Informationen zu Vergleichsobjekten, die entsprechende Ergänzungsfrage sei ebenfalls nicht zur Beantwortung an die kantonale Denkmalpflege weitergeleitet worden. Es sei demnach von einem geringen Anteil an original erhaltener Bausubstanz auszugehen. Wenn überhaupt, sei deshalb nur ein geringer Eigenwert vorhanden. Im Unterschied zum Gutachten der C._____ werde dieser im Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege auch nicht als hoch bezeichnet.