Insofern kann der Beurteilung in Erw. 9.8 des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids, wonach das Gebäude Nr. bbb ein wichtiger Bestandteil des Ortsbildes von Q._____ sei und sich dieser Umstand verstärkt auf die Schutzwürdigkeit des Gebäudes auswirke, nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Das tut jedoch der Schutzwürdigkeit des Gebäudes – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – keinen Abbruch.