Nr. bbb bei der Bearbeitung des Ortsbildes von lokaler Bedeutung im Jahr 1979 nicht einmal erfasst wurde, da sich die Liegenschaft ausserhalb des damaligen Perimeters befand (Gutachten der C._____ vom 17. Dezember 2020 [nachfolgend: Gutachten] [Vorakten, act. 171], S. 16). Vielmehr wurde die Schutzwürdigkeit aus einer hohen historischen Zeugenschaft, einem hohen Eigenwert und einem hohen Situationswert abgeleitet, wobei speziell für den Situationswert nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie die positive Wirkung für das Ortsbild hervorgehoben wird (Gutachten, S. 4 f.). Insofern kann der Beurteilung in Erw.