Die Aufnahme von Orten, Ortsteilen oder Einzelelementen ins ISOS oder die Verzeichnung von Orten oder Ortsteilen in der Richtplankarte als Ortsbild von nationaler oder regionaler Bedeutung bildet nicht Voraussetzung für die Bejahung der Schutzwürdigkeit von Gebäuden. Daran ändert nichts, dass das ISOS neben seiner primären Funktion der Ortsbildpflege im Rahmen von Nutzungsplanungen auch Fachleuten namentlich aus dem Bereich der Denkmalpflege als Entscheidungsgrundlage dienen kann (vgl. dazu die Erläuterungen zum ISOS, S. 1), und dass es beim kommunalen Denkmalschutz oftmals, jedoch nicht zwingend und ausschliesslich um die Erhaltung von für das Ortsbild und damit für den Cha-