Erwähnenswerte (nicht schützenswerte!) Ortsbildteile seien die Baugruppe mit der ehemaligen PP. sowie der substanziell relativ intakte Dorfteil W._____, in ausgezeichneter Lage am Seitenhang. Der Dorfteil X._____ mit der Liegenschaft der Beschwerdeführer werde nicht erwähnt, ebenso wenig das Gebäude Nr. bbb als schützenswertes Einzelelement.