4. 4.1. Die Beschwerdeführer rügen ferner, es gebe kein Interesse des Ortsbildschutzes an der Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. bbb. Das Ortsbild von Q._____ sei weder im Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen noch auf der Richtplankarte des Kantons Aargau als Ortsbild von nationaler oder regionaler Bedeutung verzeichnet. Aus der Erstinventarisation anhand der ISOS-Methode von Q._____ als Ortsbild von lokaler Bedeutung dürfe auf nichts geschlossen werden, was die Unterschutzstellung der Liegenschaft rechtfertigen würde. In allgemeiner Hinsicht werde dem Ortsbild von Q._____ keine besondere Bedeutung zuerkannt. Erwähnenswerte (nicht schützenswerte!)