derungen ganz auszuschliessen wären und tendenziell weniger Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse genommen werden könnte. Der Vorwurf der Verletzung des Legalitätsprinzips und der ungenügenden gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer stösst demnach ins Leere. Dazu ist ergänzend auf Erw. 7 des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids zu verweisen, mit dessen Ausführungen sich die Beschwerdeführer kaum auseinandersetzen.