§ 40 Abs. 3 lit. a und b BauG als Massnahmen zum Schutz von Kultur- bzw. Baudenkmälern die Ausscheidung von Schutzzonen und den Erlass allgemeiner Schutzvorschriften vor. Das durch eine gewisse Offenheit hinsichtlich der Schutzzielverträglichkeit von baulichen Massnahmen bedingte Mass an Flexibilität gereicht den betroffenen Grundeigentümern übrigens auch zum Vorteil. Würde sich der Gesetzgeber diesbezüglich für mehr Determination entscheiden, würde daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein noch schwerer Grundrechtseingriff resultieren, weil mehr bauliche Verän- - 26 -