Deshalb lässt sich auch erst im Rahmen eines konkreten Um- oder Ausbauprojekts zuverlässig und endgültig beurteilen, welche baulichen Veränderungen mit dem Schutzziel vereinbar sind. § 26 BNO liefert jedoch eine gute Richtschnur für die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen an den Gebäuden mit Substanzschutz, an welcher sich die betroffenen Eigentümer und die von ihnen mit baulichen Veränderungen beauftragten Planer orientieren können. Mehr Bestimmtheit ist aufgrund der in Frage stehenden Materie mit einer allgemeinen Schutznorm nicht zu erzielen. Gleichzeitig sehen Art. 17 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 RPG i.V.m. § 40 Abs. 3 lit.