Als Schutznorm, die für verschiedene Gebäude mit Substanzschutz gelten soll, d.h. eine Mehrzahl von unterschiedlich gelagerten Sachverhalten regelt, lässt sich § 26 BNO nicht konkreter formulieren, zumal sich das Schutzziel des Substanzerhalts auf verschiedene Art und Weise erreichen lässt. Deshalb lässt sich auch erst im Rahmen eines konkreten Um- oder Ausbauprojekts zuverlässig und endgültig beurteilen, welche baulichen Veränderungen mit dem Schutzziel vereinbar sind.