Von daher ist auch absehbar, was bei einem Um- oder Ausbau des Gebäudes Nr. bbb zu erhalten wäre, mithin nicht abgebrochen, entfernt oder dergestalt verändert werden dürfte, dass die Gesamtwirkung und die kulturhistorische, typologische und situative Bedeutung des Gebäudes dadurch geschmälert würden. Als Schutznorm, die für verschiedene Gebäude mit Substanzschutz gelten soll, d.h. eine Mehrzahl von unterschiedlich gelagerten Sachverhalten regelt, lässt sich § 26 BNO nicht konkreter formulieren, zumal sich das Schutzziel des Substanzerhalts auf verschiedene Art und Weise erreichen lässt.