3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird das Schutzziel in § 26 BNO sehr wohl definiert. Es ergibt sich daraus, dass Gebäude mit Substanzschutz "in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und ihren wertvollen historischen Oberflächen (z. B. Wandmalerei, Stuckdecken usw.)" zu erhalten sind. Diese Umschreibung ist einigermassen klar und lässt sich nicht auf vielfältige Weise interpretieren. Mit Blick auf das Gebäude Nr. bbb lässt sich zudem aufgrund des Gutachtens der C._____ sowie des kantonalen Bauinventars verlässlich abschätzen, welche Bauteile und Einrichtungsgegenstände vom Substanzschutz erfasst werden.