geschützt werden solle. Entsprechend sei offen, was verändert werden dürfe und was nicht. Weder die Beschwerdeführer selbst noch betroffene Nachbarn oder die Baubehörde wüssten, nach welchen Massstäben sie geplante bauliche Veränderungen ausrichten und beurteilen müssten. Würden die Schutzziele – wie im Einwendungsentscheid des Gemeinderats dargelegt – erst im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens festgelegt, bestehe einerseits keine Gewähr für eine rechtsgleiche Behandlung. Andererseits entscheide damit nicht mehr die Legislative über schwerwiegende Grundrechtseingriffe, sondern die Exekutive.