36 Abs. 1 BV eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der Rechtssätze, die so präzise formuliert sein müssten, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen könnten. Dies sei mit § 26 nBNO nicht gewährleistet. Welches die darin erwähnten Schutzziele seien, mit denen Aus- und Umbauten sowie Umnutzungen der unter Schutz gestellten Gebäude vereinbar sein müssten, werde nicht definiert. Es sei somit unklar, was genau - 25 -