3. 3.1. In der Sache bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, § 26 nBNO, der den Substanzschutz der hierfür im Bauzonenplan/Kulturlandplan und im Anhang zur nBNO vorgesehenen Gebäude regelt, sei für den damit bewirkten Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu unbestimmt formuliert. Zwecks Sicherung des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit und der rechtgleichen Rechtsanwendung verlange das Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV