Die fachlichen Einschätzungen der C._____ und der Fachperson hätte die Vorinstanz mangels eigener Sachkunde auf diesem Gebiet ohnehin nicht mit einem blossen Augenschein überprüfen können. Dafür hätte sie eine weitere sachverständige Person beiziehen müssen, wozu aber mangels konkreter Anzeichen für massgebliche fachliche Fehleinschätzungen und mangels fundierter inhaltlicher Kritik am Gutachten oder an der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege kein Anlass bestand. Genauso wenig sind Gründe dafür ersichtlich, derentwegen die Beweiskraft des Gutachtens der C._____ in allgemeiner Weise zu relativieren wäre.