Auf die Durchführung eines Augenscheins vor Ort durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_618/2022 vom 30. Mai 2023, Erw. 3). Sie durfte sich ihre Überzeugung betreffend die Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. bbb gestützt auf das Gutachten der C._____ und die Stellungnahme der Fachperson der kantonalen Denkmalpflege bilden, ohne das Gebäude selbst in Augenschein genommen zu haben. Die fachlichen Einschätzungen der C._____ und der Fachperson hätte die Vorinstanz mangels eigener Sachkunde auf diesem Gebiet ohnehin nicht mit einem blossen Augenschein überprüfen können.