Dass der Fachperson die Ergänzungsfragen gemäss Rückäusserung der Beschwerdeführer vom 27. Juli 2022 (Vorakten, act. 99–104) nicht zur Beantwortung unterbreitet wurden, hatte damit zu tun, dass diese für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. bbb entweder nicht relevant waren, von der Fachperson bereits hinreichend schlüssig und nachvollziehbar beantwortet worden waren oder nicht ihre spezifische Sachkunde betrafen. Darauf wird bei den Erwägungen zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes, zur Verhältnismässigkeit des mit der Unterschutzstellung bewirkten Grundrechtseingriffs und zur Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (siehe dazu die Erw.