Dass die Fachperson keine Besichtigung des Gebäudes (im Innern desselben) durchgeführt hat, müsste den Beschwerdeführern eigentlich bekannt sein. Einen solchen brauchte es auch nicht zwingend, weil sich die Fachperson für ihre Stellungnahme, die – wie erwähnt – kein eigentliches Gutachten darstellt, sondern sich mit einem bereits vorhandenen Gutachten und den gegen die Unterschutzstellung vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführer (aus fachlicher Warte) auseinandersetzt, auf die umfangreiche Gebäudebeschreibung im kantonalen Bauinventar sowie auf die diesbezüglichen Angaben im Gutachten der C._____ samt den darin enthaltenen Fotos des Gebäudes Nr. bbb abstützen konnte.