die im Gutachten der C._____ abgegebene Einschätzung zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes. Unter diesen Prämissen war ein Einbezug der Beschwerdeführer in die Erstellung des "Fachberichts" weder geboten noch zielführend. Es reichte unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs völlig aus, dass die Beschwerdeführer zu diesem Fachbericht nachträglich Stellung nehmen konnten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_338/2021 vom 25. Januar 2022, Erw. 5.1). Dass die Fachperson keine Besichtigung des Gebäudes (im Innern desselben) durchgeführt hat, müsste den Beschwerdeführern eigentlich bekannt sein.