2.2.2. Im Zusammenhang mit der Einholung der Stellungnahme der Fachperson der kantonalen Denkmalpflege vom 21. Juni 2022 (Vorakten, act. 93–95) fanden keine Gehörsverletzungen statt. Die Fachperson der kantonalen Denkmalpflege war nicht dazu berufen bzw. nicht damit beauftragt, ein eigenes Gutachten zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. bbb zu erstatten. Vielmehr nahm sie zu den Einwänden der Beschwerdeführer gegen die Unterschutzstellung ihres Gebäudes Stellung und überprüfte dabei mit ihrer Sachkunde die im Gutachten der C._____ abgegebene Einschätzung zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes.