Ansonsten bleibe das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, toter Buchstabe. Dies gelte hier umso mehr, als die Beantwortung der von den Beschwerdeführern in ihrer Rückäusserung vom 27. Juli 2022 gestellten Ergänzungsfragen für die Beurteilung der Angelegenheit höchst relevant gewesen wären, darunter diejenige nach dem Anteil der am Gebäude Nr. bbb noch vorhandenen Originalsubstanz (in Prozenten ausgedrückt), diejenigen, die weitere Erkenntnisse zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes hätten liefern sollen, diejenigen, die sich auf Vergleiche mit anderen Hochstudhäusern im Kanton bezogen hätten, und diejenige, die auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterschutzstellung