Die Beschwerdeführer hätten Anspruch darauf, ihren Standpunkt ins Verfahren einzubringen. Dazu gehöre unter anderem, dass Ergänzungsfragen nicht nur gestellt werden dürften, sondern auch beantwortet werden müssten. Ansonsten bleibe das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, toter Buchstabe.