2.2. 2.2.1. Der Vorinstanz werfen die Beschwerdeführer insofern Verfahrensfehler vor, als ihre Mitwirkungsrechte bei der Einholung des Fachberichts der kantonalen Denkmalpflege vom 21. Juni 2022 missachtet worden seien und dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erneut verletzt worden sei. An der Instruktion der Fachperson Denkmalpflege seien sie nicht beteiligt worden. Ihnen sei weder vorgängig mitgeteilt worden, dass ein Fachbericht eingeholt würde, noch hätten sie sich vorgängig zur Fragestellung äussern können. Auch nach Zustellung des Fachberichts sei nicht offengelegt worden, wie und wann die kantonale Denkmalpflege instruiert worden sei.