Eine vollumfängliche Kostenauflage an die Gemeinde Q._____ würde sich hingegen nach zutreffender vorinstanzlicher Auffassung nicht rechtfertigen, weil aufgrund der gesamten Umstände darauf abzustellen ist, dass die Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel gegen den Unterschutzstellungsentscheid auch ohne die fraglichen Verfahrensfehler ergriffen hätten. Somit wäre ihnen ein wesentlicher Teil der vor- - 22 - instanzlichen Prozesskosten auch im Falle eines formell fehlerfrei eingeholten Gutachtens und einer genügenden Begründung des Einwendungsentscheids entstanden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023, Erw. 4.2.2).