2.1.2.6. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nur deshalb vollumfänglich unterlegen sind, weil der vom Gemeinderat zu verantwortende Gehörsmangel (keine vorgängige Anhörung zur Person des Gutachters, keine Gelegenheit zu Änderungs- oder Ergänzungsanträgen zum Gutachterauftrag und Verletzung der Begründungspflicht) im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt wurde, hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, dass sie den Beschwerdeführern nur drei Viertel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und den restlichen Viertel der Einwohnergemeinde Q._____ auferlegte. Gleichermassen erhielt die in der Sache vollständig obsiegende Gemeinde Q.___