Entsprechend erwuchs den Beschwerdeführern aus der ungenügenden Begründung des gemeinderätlichen Einwendungsentscheids kein Rechtsnachteil, der sich nur mit einer Rückweisung an den Gemeinderat hätte beheben lassen. Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, dass eine Heilung dieses nicht besonders schwerwiegenden Mangels im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, in welchem die Unterschutzstellung mit voller Kognition einschliesslich Ermessenskontrolle überprüft wurde, zulässig war.