Die Überlegungen, von denen sich der Gemeinderat bei seinem Einwendungsentscheid und die Gemeindeversammlung bei der Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. bbb im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung leiten liessen, waren für die Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennbar. Entsprechend erwuchs den Beschwerdeführern aus der ungenügenden Begründung des gemeinderätlichen Einwendungsentscheids kein Rechtsnachteil, der sich nur mit einer Rückweisung an den Gemeinderat hätte beheben lassen.