Durch die Ergänzung mit der erwähnten Begründung, auch wenn diese knappgehalten ist, wurden die Beschwerdeführer in die Lage versetzt, den Unterschutzstellungsentscheid auch in dieser Hinsicht (wegen eines übermässigen Eingriffs in die Eigentumsrechte durch die Unterschutzstellung nicht schützenswerter Gebäudeteile) sachgerecht anzufechten (mit Gegenargumenten in der Replik). Die Überlegungen, von denen sich der Gemeinderat bei seinem Einwendungsentscheid und die Gemeindeversammlung bei der Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. bbb im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung leiten liessen, waren für die Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennbar.