Ob diese Argumentation zutreffend ist oder nicht, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs bzw. der genügenden Begründung des Unterschutzstellungsentscheids, sondern von dessen materieller Begründetheit. Durch die Ergänzung mit der erwähnten Begründung, auch wenn diese knappgehalten ist, wurden die Beschwerdeführer in die Lage versetzt, den Unterschutzstellungsentscheid auch in dieser Hinsicht (wegen eines übermässigen Eingriffs in die Eigentumsrechte durch die Unterschutzstellung nicht schützenswerter Gebäudeteile) sachgerecht anzufechten (mit Gegenargumenten in der Replik).