hen sei und die Tatsache, dass einzelne Gebäudeteile nicht schützenswert seien, in einem späteren Baubewilligungsverfahren für einen Umbau bzw. eine Renovation des Gebäudes berücksichtigt werden könne (Vorakten, act. 44). Ob diese Argumentation zutreffend ist oder nicht, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs bzw. der genügenden Begründung des Unterschutzstellungsentscheids, sondern von dessen materieller Begründetheit.